Außergerichtliche Streitschlichtung

Die Bank nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe teil. Bei Streitigkeiten aus der Anwendung

 

1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über

    Finanzdienstleistungen,

 

2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs

    sowie Artikel 247a § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch,

 

3. der Vorschriften betreffend Zahlungsdiensteverträge in

    a) den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

    b) der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

        vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft

        und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABI. EU L 226 vom

        9.10.2009, S. 11), die durch Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des

        Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der

        technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und

        Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABI. L 94

        vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, und

    c) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

        14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der

        Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur

        Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABI. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) oder 

 

4. des § 2 Abs. 1a Satz 3 und des § 23b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zwischen

    E-Geld-Emittenten und ihren Kunden,

 

5. der Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem

    Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln,

 

6. der Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn an der Streitigkeit Verbraucher

    beteiligt sind, oder

 

7. sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Verträgen, die Bankgeschäfte nach § 1

    Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a

    Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreffen, zwischen Verbrauchern und nach dem

    Kreditwesengesetz beaufsichtigten Unternehmen

 

kann sich der Kunde für die Streitigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 an die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle und für die Streitigkeiten nach den Nummern 6 bis 7 an die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle wenden. Die Verfahrensordnung der Deutschen Bundesbank ist erhältlich unter: Deutsche Bundesbank, Wilhelm-Epstein-Straße 14, 60431 Frankfurt, E-Mail: schlichtung@bundesbank.de. Die Verfahrensordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist erhältlich unter: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail: schlichtungsstelle@bafin.de.

Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit aus dem Anwendungsbereich des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Art. 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 48 des Zahlungskontengesetzes und Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) besteht zudem die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzulegen. Die Verfahrensordnung ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhältlich. Die Adresse lautet: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Zudem besteht auch die Möglichkeit, eine Beschwerde unmittelbar bei der Bank einzulegen. Die Bank wird Beschwerden in Textform (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) beantworten.

Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sogenannte OS-Plattform) bereit.

Zudem besteht die Möglichkeit, eine zivilrechtliche Klage einzureichen.